Information zur Impfpflicht gegen Masern

Gemäß des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen gilt ab dem 01.03.2020 in Gemeinschaftseinrichtungen eine generelle Impfpflicht gegen Masern.

 

Somit betrifft dies auch uns als Grundschule. Für alle Schülerinnen und Schüler, die seit 01.03.2020 bei uns angemeldet sind, gilt eine Übergangsregelung zur Erbringung des Nachweises über die Masernimpfung oder Immunität bis zum 31.07.2021.

Bitte bereiten Sie sich darauf vor, dass die Nachweise bis zum Schuljahresende 20/21 von uns eingefordert werden müssen.

 

Für Kinder, welche nach dem 01.03.2020 aufgenommen werden, muss dieser Nachweis sofort mit der Anmeldung erbracht werden. Auch bei einem eventuellen Schulwechsel ist der Nachweis sofort erforderlich.

 

Das Ministerium für Bildung stimmt derzeit die Regelungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes im schulischen Bereich mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und dem Landesschulamt ab.

 

Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, die o.g. Nachweise bereit zu halten, den Impfstatus zu prüfen bzw. gegebenenfalls noch fehlende Impfungen nachzuholen.

 

Genauere Informationen erhalten Sie nach Bekanntgabe der Richtlinien durch die o.g. Gremien.

 

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit

 

K. Herling

Rektorin




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